Welche Leistungen umfasst die gesetzliche Pflegeversicherung?

Jeder kann durch einen Unfall, eine Krankheit oder einfach auf Grund des Alters in die Situation kommen, dass er die Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung in Anspruch nehmen muss. Diese umfassen bei der ambulanten Pflege unter anderem die Hilfe und Unterstützung im Haushalt, die Begleitung oder Erledigung von Einkäufen oder das Verabreichen erforderlicher Medikamente. Diese Hilfe kommt den Pflegebedürftigen in den eigenen vier Wänden zu Gute. Dabei kann ein ambulanter Pflegedienst oder eine Person des Vertrauens gewählt werden. Der Pflegedienst rechnet die entstehenden Kosten direkt mit der Pflegeversicherung ab.

Pflege durch Privatpersonen

Übernimmt eine Privatperson diese Aufgaben, wird das dem Pflegebedürftigen zustehende Geld auf dessen Konto überwiesen. Bei der teilstationären Pflege wird die stundenweise Unterbringung in einer sozialen Einrichtung gewährleistet. Diese Art der Bertreuung steht wahlweise für die Tag- oder Nachtstunden zur Verfügung. Das heißt, wenn sich die Pflegeperson, zum Beispiel der Sohn oder die Tochter, während des Tages um den zu pflegenden Elternteil kümmert, nachts dazu aber nicht in der Lage ist, erfolgt für diesen Zeitraum die Unterbringung in einer sozialen Einrichtung.

Vollstationäre Pflege

Bei der vollstationären Pflege erfolgt diese ausschließlich in einem Heim. Alle häuslichen, persönlichen und medizinischen Belange werden von ausgebildetem Fachpersonal in einer entsprechenden Einrichtung erledigt. Besonders für pflegebedürftige Personen ohne Familienangehörige ist diese Art der Pflege am sichersten und zuverlässigsten.
Die Pflegeversicherung bietet auch einige Zusatzleitungen an. Zum Beispiel werden die Kosten für eine Ersatz – Pflegekraft übernommen für einen Zeitraum von jährlich maximal vier Wochen. Dieses Extra kann immer dann in Anspruch genommen werden, wenn die Pflegeperson kurzzeitig verhindert ist. Dabei wird ein Fernsehabend ebenso anerkannt, wie ein Frisörtermin. Auch eine Kurzzeitpflege wird von der Versicherung getragen. Damit wird die kurzzeitige Unterbringung der zu pflegenden Person in einem Heim ermöglicht. Das kann zum Beispiel bei einem bevorstehenden Familienurlaub notwendig werden. In diesen Fällen wird aber auch geprüft, ob für den Betreuungszeitraum eine teilstationäre Pflege ausreichend ist. Ausnahmen hierbei bilden Patienten mit Demenzerkrankung. Deren Beaufsichtigung und Betreuung ist 24 Stunden am Tag erforderlich und wird auch in vollem Umfang sichergestellt.
Bevor ein Bertreuungsantrag für einen anderen Menschen gestellt wird, sollte man sich darüber im Klaren sein, welche Leistungen man selbst zu erbringen bereit und auch fähig ist. Die Sicherheit der zu pflegenden und zu versorgenden Person steht an erster Stelle. Auch die Ausmaße des erforderlichen Zeitaufwands sollten sehr genau bedacht werden, um eine Überforderung zu vermeiden.